Statuten des Steirischen Taekwondo­verbandes

1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

(1)     Der Verband führt den Namen: STEIRISCHER TAEKWONDO VERBAND (StTDV).

(2)     Der Sitz dieses Verbandes ist die Verbandsadresse und diese ist die Adresse des Präsidenten.

(3)     Der STEIRISCHER TAEKWONDO VERBAND (StTDV) erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(4)     Der Beitritt zu anderen Organisationen oder Verbänden ist beabsichtigt.

 

2 VERBANDSZWECK

(1)     Der Steirische Taekwondo Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

  1. a) Die Pflege und Ausübung von Taekwondo in seiner Gesamtheit (Poomse-Formenlauf, Hanbon Kyorugie-Einschrittkampf, Kyokpa-Bruchtest, Hosinsul-Selbstverteidigung, Kyorugie-Freikampf und Do-Philosophie) unter besonderer Berücksichtigung des gesundheitlichen Aspektes sowie der Persönlichkeitsschulung.

  2. b) Der Verband sieht seine Aufgabe auch darin, jungen Menschen ein vernünftiges Leitbild aus sportlichen Wertvorstellungen und gesellschaftlichem Anliegen zu vermitteln. Grundsätzlich orientiert sich die Arbeit an den Kategorien Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Leistungs- und Spitzensport.

  3. c) Die Vereinheitlichung der Ausbildung, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Österreichischen Taekwondo Verbandes (ÖTDV), der Europäischen Taekwondo Union (ETU) und der World Taekwondo Federation (WTF) unter besonderer Bedachtnahme des humanen, pädagogischen und philosophischen Hintergrundes und der Grundsätze des Taekwondo.

  4. d) Die Abhaltung von nationalen und internationalen Veranstaltungen, insbesondere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Jugendlehrgänge,Trainingslager und Studienreisen.

  5. e) Die Verbreitung der Kampfkunst und des Kampfsportes Taekwondo.

  6. f) Abhaltung von Diskussionen, gesellige Zusammenkünfte, Feste, Auftritte bei öffentlichen Veranstaltungen und Verbandsversammlungen.

  7. g) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen.

  8. h) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial.

  9. i) Kontakte und Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland.

  10. j) Durchführung und Förderung von Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorträge, Workshops und Symposien.

  11. k) Veranstaltungen verschiedenster Art.

  12. l) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung.

  13. m)

  14. n) Die Veröffentlichung der damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen sowie wissenschaftlicher Dokumentationen und sonstiger wissenschaftlicher Aktivitäten.

 

(2)     Ziel des Verbandes ist es:

  1. a) Durch das Anbieten von Lehrgängen, die Zusammenarbeit unter den Vereinen zu fördern und damit mehr Gemeinsamkeit, Informationsaustausch und Qualität zu erreichen.

  2. b) Nach den Gesichtspunkten einer modernen, wissenschaftlich fundierte Leibeserziehung das Bewegungsdefizit auszugleichen und somit einen Beitrag zur Volksgesundheit zu leisten.

  3. c) Bei allen Mitgliedern durch Schulung von Geist und Körper das nötige Selbstvertrauen zu entwickeln und Gelassenheit zu erlangen um Gewalt vermeiden zu lernen.

  4. d) Durch regelmäßiges Training, Konsequenz bei der Ausübung verschiedenster Tätigkeiten (auch solcher außerhalb des Taekwondo Trainings wie z. B. Schule, Lehre und Beruf) zu vermitteln.

  5. e) Durch gezielte Nachwuchsarbeit den Fortbestand und die Verbreitung der Kampfkunst und des Kampfsportes Taekwondo zu gewährleisten.

  6. f) Durch die Nachwuchsarbeit sollen Jugendliche eine ganzheitliche sportliche Grundausbildung erhalten.

 

3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VERBANDSZWECKES

(1)     Der Verbandszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)     Als ideelle Mittel dienen:

  1. a) Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach den Gesichtspunkten einer modernen Leibeserziehung in den Bereichen des Breiten- aber auch des Spitzensportes.

  2. b) Abhaltung, Austragung und Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen.

  3. c) Abhaltung von Verbandsversammlungen, Festen, Auftritte bei öffentlichen Veranstaltungen.

  4. d) Geistige und fachliche Erziehung sowie die Ausbildung im sportlichen Bereich, durch die Austragung nationaler und internationaler Ausbildungslehrgänge, ebenso Studienreisen.

  5. e) Ausbildung eines Trainerpotentials im Rahmen des Verbandszweckes;

  6. f) Abhaltung von Prüfungen;

  7. g) Förderung der Nachwuchsarbeit;

  8. h) Taekwondo Training in Turnhallen bzw. in freier Natur, sowie Kraft- und Körpertraining;

  9. i) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung;

  10. j) Durchführung sportlicher Veranstaltungen auf Vereins-, Verbands-, nationaler- und internationaler Ebene;

  11. k) Meditation und Atemübungen;

  12. l) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial sowie sonstigen Publikationen;

  13. m) Versammlungen, Vorträge, Werbung und Taekwondo-Vorführungen,

         gesellige und sonstige Zusammenkünfte.

  1. n) vom Verband veranstaltete Versammlungen, Schulungen und Vorträgen, Workshops, sowie Symposien über Themen des Körpersports, der Selbstverteidigung und der Gewaltvermeidung (Deeskalation).

  2. o) Förderung und Durchführung der sportlichen Ausbildung;

  3. p) Kulturelle Veranstaltungen;

  4. q) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Verbandslokalitäten;

  5. r) Veranstaltungen verschiedenster Art;

  6. s) Versammlungen und Besprechungen;

 

(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

  2. b) Erträgnisse aus den in § 3 angeführten Tätigkeiten;

  3. c) Erträge aus Veranstaltungen (Meisterschaften, Lehrgänge, Ausbildungen, Flohmärkte);

  4. d) Spenden (auch Sachspenden), Sammlungen, Vermächtnisse, Zuschüsse, Subventionen, Stiftungen, Erbschaften und sonstige freiwillige Zuwendungen;

  5. e) Werbung und Sponsoring;

  6. f) Zinserträge;

  7. g) Unterstützung durch Vereine, Institutionen und sonstigen Organisationen;

  8. h) Warenabgabe;

  9. i) Erträge aus Verbandseigenen Unternehmen;

  10. j) Unterstützung von gleichinteressierten Gruppen;

                      

4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1)     Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in juristische Personen und physische Personen. Es gibt ordentliche Mitglieder das sind die Vereine, Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder.

  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verband dazu ernannt werden.

 

5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 

(1)     Mitglieder des Verbandes können alle Vereine werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, wie der Steirische Taekwondo Verband. Sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

(2)     Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

(4)     Der (die) verantwortlichen TrainerInnen des Mitgliedswerbers (Verein) müssen eine WTF (World Taekwondo Federation) - Dan Lizenz besitzen und mindestens Übungsleiter für Taekwondo gemäß der Trainerordnung des ÖTDV (Österreichischen Taekwondo Verbandes) sein.

(5)     Der Mitgliedswerber(Verein) wird vorerst für ein Jahr auf Probe aufgenommen. Während dieser Probezeit wird über die endgültige Aufnahme als ordentliches Mitglied entschieden.

(6)     Sollte die Übungsleiterausbildung nicht vorhanden sein, dann gibt es für den verantwortlichen TrainerIn des Mitgliedswerbers (Verein) eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Sollte in diesen zwei Jahren keine Übungsleiterausbildung angeboten werden, dann verlängert sich die Übergangsfrist für den Mitgliedswerber(Verein) bis zur nächsten Übungsleiter-Ausbildung.

(6)     Über die Anerkennung einer der Taekwondo-Übungsleiter gleichwertigen oder höherwertigen Ausbildung entscheidet der Vorstand endgültig.

 

6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch den Ausschluss.

(2)     Der Austritt kann nur per 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich, auch per Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder das Datum des bestätigten Emails maßgeblich.

(3)     Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.

  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu

  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  • Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

  • Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, auch anderen Personen mittels Antrag, das Recht, gewählt zu werden, einzuräumen.

(4)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte.

(5)     Die Mitglieder sind verpflichtet die erlernten Kenntnisse nur in Notwehr anzuwenden und nicht an Unbefugte weiterzugeben, und gegenüber Außenstehenden eine einwandfreie moralische und charakterliche Haltung zu zeigen.

(6)     Die Mitglieder haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.

(7)     Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsgebühren des Verbandes in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(8)     Die Statuten der Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu den Statuten des Verbandes stehen.

  • Vorstandsänderungen und Statutenänderungen der Mitgliedsvereine sind schriftlich oder auch per Mail, innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben.

  • Der Vorstand der Vereine hat dafür Sorge zu tragen, dass Taekwondo entsprechend der Ziele und Zwecke der Verbandsstatuten weitergegeben wird.

 

8 VERBANDSORGANE

         Organe des Verbandes sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
         Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

9 DIE GENERALVERSAMMLUNG

  • Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

      (a)  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

      (b)  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

      (c)  Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

      (d)  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser   Statuten),

      (e)  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

 

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht verfällt, wenn die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt wurden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  • Mitgliedswerber die sich in der Probezeit befinden, haben nur kein Stimmrecht.

  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag;

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband;

  • Entlastung des Vorstands;

  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

11 DER VORSTAND

(1)     Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Generalsekretär/ Generalsekretärin,  und dem/der Kassier/Kassierin.

(2)     Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)     Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

(4)     Der Vorstand wird vom Präsidenten/Präsidentin, bei dessen Verhinderung dem Generalsekretär/ Generalsekretärin schriftlich, per Email oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(7)     Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei dessen Verhinderung der/die Generalsekretär/ Generalsekretärin.

(8)     Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (siehe Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt (Abs. 9) und Enthebung (siehe Abs. 10).

(9)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Bestellung (siehe Pkt. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(10)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

 

12 AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

  • Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  • Verwaltung des Verbandsvermögens;

  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern;

  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands.

  • Der/Die Landesverbands-TrainerInnen und erforderliche Referenten werden vom Vorstand berufen und sind/ist diesem für seine/ihre Tätigkeit verantwortlich.

  • Jede Administration die nicht einem anderen Organ zugewiesen ist.

 

13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

  • Der/Die Präsident/Präsidentin ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

  • Der/Die Generalsekretär/ Generalsekretärin ver­tritt den Präsi­denten/ Präsidentin im Falle der Ver­hinde­rung. Er/Sie führt die Geschäfte des Verbandes und unterstützt und vertritt den/die Präsidenten/Präsidentin bei der Führung der Verbandsgeschäfte, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

  • Schriftliche Ausfertigungen des Verbands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin oder des/der Generalsekretärs/Generalsekretärin. In Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin oder des/der Generalsekretärs/ Generalsekretärin und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Vereinen bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  • Der Kassier/Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

  • Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes treten an Ihre Stelle ein vom Vorstand zu bestimmendes anderes Vorstandsmitglied. Auch eine Kooptierung gemäß § 11 Abs. 2 dieser Statuten ist möglich.

 

14 DIE RECHNUNGSPRÜFER

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

15 DAS SCHIEDSGERICHT

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

 

16 AUFLÖSUNG DES VERBANDES

(1)  Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

(3)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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Steirischer Landesverband für WT Taekwondo mit den Schwerpunkten Ausbildung, Nachwuchsförderung und Wettkampf. Aktuell 12 Mitgliedsvereine.

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